Psychologische Eignungsuntersuchungen
für den Waffenbesitz (§6 WaffG)
Wer in Deutschland legal Waffen besitzen oder führen möchte, muss laut §6 WaffG (Waffengesetz) die persönliche Eignung nachweisen.
Dies betrifft insbesondere Personen, bei denen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder geistigen Stabilität bestehen – etwa aufgrund von Vorstrafen, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder psychischen Auffälligkeiten.
Als qualifizierter Psychologe führe ich die Eignungsbegutachtung gemäß §6 WaffG durch und erstelle Ihnen nach den gesetzlichen Vorgaben ein qualifiziertes Gutachten.
Was regelt §6 WaffG?
Paragraph 6 des Waffengesetzes definiert, wann eine Person persönlich geeignet ist, Waffen zu besitzen oder zu führen. Die Eignung umfasst:
- Geistige Reife und emotionale Stabilität
- Fähigkeit zur verantwortungsvollen Handhabung von Waffen
- Keine schwerwiegenden Straftaten
- Keine Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch
- Keine psychischen Erkrankungen, die das Verhalten beeinflussen könnten
Wann ist eine Eignungsbegutachtung nach §6 WaffG erforderlich?
Eine Eignungsbegutachtung nach § 6 des Waffengesetzes (WaffG) ist erforderlich, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung einer Person zum Besitz oder Umgang mit Waffen oder Munition bestehen. Das Gesetz legt fest, unter welchen Umständen eine solche Begutachtung durch eine sachverständige Stelle angeordnet werden kann oder muss.
Konkrete Anlässe für eine Eignungsbegutachtung nach § 6 WaffG:
- Zweifel an der geistigen oder charakterlichen Eignung
Wenn die zuständige Behörde (z. B. die Waffenbehörde) Anhaltspunkte dafür hat, dass jemand nicht die erforderliche geistige Reife, charakterliche Stabilität oder Zuverlässigkeit besitzt. - Auffälligkeiten bei der Polizei oder anderen Behörden
Wenn z. B. Berichte über aggressives Verhalten, psychische Erkrankungen, Drogen- oder Alkoholmissbrauch, Straftaten etc. vorliegen. - Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister oder dem Verfassungsschutz
Wenn jemand z. B. wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde oder als Extremist auffällig geworden ist. - Erhebliche körperliche Mängel oder altersbedingte Einschränkungen
Bei älteren Antragstellern oder Personen mit bestimmten körperlichen Beeinträchtigungen kann die Behörde die Eignung überprüfen lassen.
Was beinhaltet die Eignungsbegutachtung?
- In der Regel handelt es sich um ein psychologisches oder medizinisches Gutachten durch eine fachkundige Stelle (z. B. Arzt mit waffenrechtlicher Sachkunde oder Fachpsychologe).
- Die Begutachtung prüft:
- geistige und körperliche Eignung
- emotionale Stabilität
- Fähigkeit zum verantwortungsvollen Umgang mit Waffen
- ggf. Alkoholkonsum, Drogenabhängigkeit, psychische Erkrankungen
Rechtsgrundlage:
§ 6 WaffG – Persönliche Eignung
„Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen, die die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen oder Munition erfüllen. […] Bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines ärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens verlangen.“
Meine Leistungen im Bereich §6 WaffG:
- Psychologische Gutachten zur persönlichen Eignung
- Spezialisierung auf Alkohol und Eignung, Drogen und Eignung
- Sachverständige Stellungnahmen bei Vorstrafen
- Pflichtgutachten für unter 25-Jährige
- Fachliche Expertise in Verkehrspsychologie und forensischer Diagnostik
- Diskrete und rechtssichere Abwicklung – bundesweit anerkannt
Ihre Eignung im Fokus – fair und vertrauensvoll
Mit einem psychologischen Gutachten nach §6 WaffG erhalten Sie eine fachlich fundierte Einschätzung Ihrer persönlichen Eignung. Dabei lege ich großen Wert auf Vertrauen, Fairness und Transparenz. Alle Gespräche und Tests finden in einem geschützten, respektvollen Rahmen statt – auf Augenhöhe und individuell angepasst.
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Waffensachkunde und forensicher Gutachter